1.2. Im Übrigen wird die Streitsache zur Beurteilung als Revisionsgesuch an die Vorinstanz zurückgewiesen. -7- 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'500.00 verrechnet und zusammen mit den obergerichtlichen Parteikosten von der Vorinstanz bzw. dem Familiengericht im neuen Entscheid nach dem Ausgang des Verfahrens verlegt. Im übersteigenden Betrag ist dem Beklagten der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)