§ 11 Abs. 1 VKD; § 29 Abs. 1 GebührD) und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'500.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung, vgl. Art. 407f ZPO e contrario). Im darüber hinausgehenden Betrag ist ihm der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. Das Obergericht beschliesst: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird Dispositiv- Ziffer 1.1 des vorinstanzlichen Entscheids aufgehoben und zwecks Überweisung ans Familiengericht zum neuerlichen Entscheid im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.