ZPO – der sich im Übrigen auch auf das kantonale Rechtsmittelverfahren erstreckt (Urteil des Bundesgerichts 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_289/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.3) – keine Gerichtskosten erhoben werden. Da das vorliegende Verfahren zumindest zur Hälfte (Dispositiv-Ziff. 1.2 des vorinstanzlichen Entscheids) ein solches beschlägt, ist diesbezüglich auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Im Übrigen ist die obergerichtliche Entscheidgebühr auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 7 Abs. 4 i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD; § 29 Abs. 1 GebührD) und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'500.00 zu verrechnen (Art.