3. Bei der Rückweisung einer Sache an die Vorinstanz werden praxisgemäss die zweitinstanzlichen Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO) festgesetzt, verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, diese Gerichtskosten sowie die im Rechtsmittelverfahren angefallenen Parteikosten im neuen Entscheid zu verteilen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Vorliegend ist kein Grund für ein Abweichen von dieser Praxis ersichtlich. Zu präzisieren ist einzig, dass in Verfahren wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Art. 28b ZGB gemäss Art. 114 lit. f ZPO – der sich im Übrigen auch auf das kantonale Rechtsmittelverfahren erstreckt (Urteil des Bundesgerichts 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.2;