Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz für den Entscheid über ein Annäherungs- und Kontaktverbot zwischen dem Beklagten und seinem Sohn C._____ nicht zuständig war und der vorinstanzliche Entscheid deshalb in diesem Punkt aufzuheben und an die Vorinstanz zwecks Überweisung ans Familiengericht zurückzuweisen ist. Letzteres wird über ein allfälliges Annäherungs- und Kontaktverbot zwischen Vater und Sohn zu befinden haben, wobei es die Interessen beider Beteiligten – insbesondere auch das Recht des Vaters auf persönlichen Verkehr mit seinem Sohn – im Rahmen einer Interessenabwägung gegenüberzustellen -6-