296 Abs. 1 und 3 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 5.1), mit der Konsequenz, dass die Parteien darüber nicht frei verfügen können und das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Einer Übereinkunft der Eltern, wie sie die Parteien insbesondere auch im Verfahren OF.2024.3 geschlossen haben, kommt deshalb lediglich der Charakter eines gemeinsamen Antrags zu, den das Gericht in seine Entscheidung einfliessen lässt (vgl. Art. 285 lit. d ZPO und Art. 133 Abs. 2 ZGB; zum Ganzen BGE 143 III 361 E. 7.3.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 2.2 und 5A_347/2019 vom 9. April 2020 E. 3.4.1).