2.3. Anders verhält es sich mit dem Annäherungs- und Kontaktverbot in Dispositiv-Ziffer 1.1, das den gemeinsamen Sohn C._____ betrifft. Dieses Verbot beschlägt Kinderbelange wie die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr (vgl. Art. 273 und 296 ZGB). Daraus folgt einerseits, dass nicht die Vorinstanz, sondern das Familiengericht dafür erstinstanzlich zuständig ist (§ 5 Abs. 1 EG ZPO). Andererseits unterliegt die entsprechende Streitigkeit dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz sowie der Offizialmaxime (vgl. Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO;