erwachsen, sofern sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durften (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_895/2014 vom 6. Mai 2015 E. 2.4.1). Dem Beklagten war die Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung offensichtlich nicht bekannt, ansonsten er kaum Berufung erhoben hätte. Als anwaltlich nicht vertretene und in rechtlichen Belangen nicht bewanderte Partei ist von ihm auch nicht zu erwarten, dass er den Mangel bei gebührender Sorgfalt hätte erkennen können. Entsprechend ist die Eingabe des Beklagten – was das Kontaktverbot gegenüber A._____ und E.___