Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die erstinstanzlich angeordneten Annäherungs- und Kontaktverbote sowie deren zeitliche Befristung bzw. Nichtbefristung. Der Beklagte bringt mit Berufung vor, dass die anlässlich der vorinstanzlichen Einigungsverhandlung unterzeichnete Vereinbarung der Parteien nicht gültig zustande gekommen sei (Berufung, S. 2 f.). 2. 2.1. Was die vorinstanzlich angeordneten Annäherungs- und Kontaktverbote anbelangt, ist zwischen jenem betreffend C._____, dem Sohn des Beklagten einerseits, und jenem betreffend A._____ und E._____, der Ex- Frau des Beklagten und deren Ehemann, zu unterscheiden.