2.4. Mit Entscheid vom 21. Juni 2024 im Verfahren OF.2024.3 wies das Präsidium des Familiengerichts Kulm – nach vorgängiger Anhörung von C._____ sowie gestützt auf eine gemeinsame Parteivereinbarung – der Klägerin die alleinige elterliche Sorge über C._____ zu und verzichtete angesichts seines Alters auf eine Regelung des Besuchs- und Ferienrechts. 2.5. Mit Berufungsantwort vom 6. September 2024 beantragte die Klägerin, die Berufung des Beklagten vom 10. Juni 2024 sei abzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. -4- 2.6. Mit Eingabe vom 23. September 2024 reichte der Beklagte eine Stellungnahme ein.