2. Für den Fall der Widerhandlung gegen die Anordnungen gemäss Ziffer 1.1. und 1.2. hiervor wird dem Beklagten Busse im Sinne von Art. 292 StGB angedroht. Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. -3- 3. Das Verfahren wird im Übrigen als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. Die Ziffern 2. bis 4. des von den Parteien am 6. März 2024 abgeschlossenen Vergleichs lauten wie folgt: