1.3. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 6. März 2024 im Verfahren OF.2024.3 schlossen die Parteien im vorliegenden Verfahren eine Vereinbarung betreffend Annäherungs- und Kontaktverbot ab. Betreffend Sorgerecht wurde hingegen vorerst keine Einigung erzielt. 1.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm erkannte am 6. März 2024 gestützt auf die besagte Vereinbarung der Parteien: