5. Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens an das Präsidium des Bezirksgerichts (Arbeitsgericht) Lenzburg zurückzuweisen. 6. Es sind weder Gerichtskosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 114 lit. c ZPO und Art. 25 Abs. 1 EG ZPO). -7- Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Arbeitsgerichts Lenzburg vom 23. April 2024 vollständig aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens an diesen zurückgewiesen.