Ein Kläger, der bereits die Betreibung eingeleitet hat, kann das Beseitigungsbegehren durchaus schon im Schlichtungsverfahren zur Anerkennungsklage stellen. Die beklagte Partei kann dann im Rahmen eines vor der Schlichtungsbehörde geschlossenen Vergleichs die Erklärung abgeben, sie ziehe den erhobenen Rechtsvorschlag zurück. Kommt es zu keinem Vergleich, ist die Klagebewilligung auszustellen und das Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags in diese aufzunehmen. Wo die Schlichtungsbehörde einen Urteilsvorschlag unterbreitet (Art. 210 f. ZPO) oder einen Entscheid trifft (Art. 212 ZPO), kann sie auch – auf entsprechendes Begehren – selber einen Rechtsvorschlag beseitigen.