202 ZPO so oder so keine Rechtsöffnung erteilt werden könne, weshalb allein deshalb darauf nicht einzutreten sei. Der Kläger hat in seinem Gesuch nie (ausschliesslich) Rechtsöffnung, sondern explizit die Beseitigung des Rechtsvorschlags, den die Beklagte in der von ihm eingeleiteten Betreibung erhoben hatte, im Rahmen der – von ihm offensichtlich intendierten – Anerkennungsklage verlangt (vgl. Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz SchKG, wonach die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirkt werden kann, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt).