widersprüchlich (es ist die Rede davon, dass die Parteien an der Verhandlung vom 3. Oktober 2023 einen Vergleich geschlossen haben, obwohl im Protokoll festgehalten ist, der Kläger sei unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen) – das Verfahren als zufolge [Klage-]Rückzugs gegenstandslos von der Kontrolle abschrieb. Denn so wenig wie eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung einer Partei ein Rechtsmittel verschafft, dass es (so oder überhaupt) nicht gibt, so wenig hat es ein Gericht in der Hand, durch eine unrichtige prozessuale Erledigung eines Verfahrens eine abgeurteilte Sache zu schaffen, wo die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.