206 ZPO bei Säumnis der klagenden Partei an der Schlichtungsverhandlung lediglich das Schlichtungsgesuch als solches (und nicht das/die im Schlichtungsgesuch gestellte[n] Rechtsbegehren) als zurückgezogen. Mit anderen Worten stellt der Rückzug des ersten Schlichtungsbegehrens keinen (vorbehaltlosen) Rückzug der Klage mit res iudi- cata-Wirkung im Sinne von Art. 208 Abs. 2 ZPO dar (was offenbar auch die Beklagte nicht auszuschliessen scheint, vgl. Klageantwort S. 2: "Ob [es] sich dabei auch um einen Klagerückzug mit entsprechendem Rechtsverlust handelt, ist mindestens fraglich"). Damit durfte der Kläger bezüglich des gleichen Anspruchs (oder eines Teils davon) ein weiteres Schlichtungsge-