Entgegen der von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des Arbeitsgerichts in ihrem Entscheid vom 3. Oktober 2023 (zum ersten Schlichtungsgesuch) bzw. im angefochtenen Entscheid (zum zweiten Schlichtungsgesuch) vertretenen Auffassung lag im ersten Schlichtungsverfahren kein Klagerückzug nach Art. 241 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 65 ZPO vor. Vielmehr gilt nach Art. 206 ZPO bei Säumnis der klagenden Partei an der Schlichtungsverhandlung lediglich das Schlichtungsgesuch als solches (und nicht das/die im Schlichtungsgesuch gestellte[n] Rechtsbegehren) als zurückgezogen.