4.2. Zweitens ist der Entscheid auch von der Begründung her nicht haltbar. Während im ordentlichen (und vereinfachten) Verfahren nach der Zustellung der Klage an die beklagte Partei der Kläger die Klage – ohne Rechtskraftwirkung – nur noch mit Zustimmung der beklagten Partei zurückziehen kann (Art. 65 ZPO), ist nämlich im Schlichtungsverfahren zu unterscheiden zwischen - dem "vorbehaltlosen" Rückzug der Klage, der ebenfalls eine abgeurteilte Sache schafft (Art. 208 Abs. 2 ZPO) und