Stellt die Schlichtungsbehörde Mängel wie fehlendes Rechtsschutzinteresse, anderweitige Rechtshängigkeit oder – wie hier – materielle Rechtskraft fest, hat sie das Schlichtungsverfahren durchzuführen und allenfalls die Klagebewilligung auszustellen; der Entscheid darüber, ob diese Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind, muss dem Gericht vorbehalten bleiben (vgl. dazu ausführlich EGLI, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. Aufl., 2016, N. 12 ff. insbesondere N. 25 zu Art. 202 ZPO; AGVE 2011 Nr. 4). Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben. -5-