4. Ohne dass der Frage nachzugehen ist, ob und inwieweit die vom Kläger in den beiden Schlichtungsgesuchen gestellten Begehren deckungsgleich sind, erweist sich der angefochtene Entscheid ohne Weiteres unter zwei Gesichtspunkten als fehlerhaft (vgl. schon Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 28. Juni 2022 im Verfahren ZVE.2022.30):