Hinsichtlich der Beseitigung des Rechtsvorschlags sei der Vollständigkeit halber anzumerken, dass im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Schlichtungsgesuchs nach Art. 202 ZPO so oder so keine Rechtsöffnung erteilt werden könne, weshalb allein deshalb darauf nicht einzutreten sei. 3.2. Zur Begründung seiner Beschwerde bestreitet der Kläger insbesondere das Vorliegen einer "gleichwertigen Sache", gemeint offensichtlich das Vorliegen einer abgeurteilten Sache bzw. res iudicata, "da alleinig der Streitwert nicht derselbe ist".