Da keine Zustimmung der Beklagten zum Klagerückzug vorgelegen habe, komme dem Rückzug die Wirkung einer Klageabweisung zu, sodass über den gleichen Streitgegenstand kein zweiter Prozess mehr geführt werden könne (sog. abgeurteilte Sache bzw. res iudicata). Mit dem Schlichtungsgesuch vom 21. März 2024 strebe der Kläger einen zweiten Prozess gegen die gleiche Partei mit dem gleichen Streitgegenstand an. Da dieser bereits abgeurteilt sei, liege ein Prozesshindernis vor. Hinsichtlich der Beseitigung des Rechtsvorschlags sei der Vollständigkeit halber anzumerken, dass im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Schlichtungsgesuchs nach Art.