3. 3.1. Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids führte die Vorinstanz aus, durch die Zustellung der [ersten] "Klage" vom 16. August 2023 an die Beklagte am 17. August 2023 (Zustelldatum) sei die Fortführungslast gemäss Art. 65 ZPO eingetreten. Der Kläger sei zur Schlichtungsverhandlung vom 3. Oktober 2023 nicht erschienen, womit sein Schlichtungsgesuch als zurückgezogen gelte (Art. 206 ZPO). Da keine Zustimmung der Beklagten zum Klagerückzug vorgelegen habe, komme dem Rückzug die Wirkung einer Klageabweisung zu, sodass über den gleichen Streitgegenstand kein zweiter Prozess mehr geführt werden könne (sog. abgeurteilte Sache bzw. res iudicata).