2. Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Obergericht beurteilt die Beschwerde zwar in erster Linie anhand der in der Rechtsmittelbegründung vorgetragenen Rügen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO, der die Begründung des Rechtsmittels bzw. der dort gestellten Rechtsmittelanträge verlangt). Da es das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 57 ZPO), kann es aber die Beschwerde mit einer anderen Begründung gutheissen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4).