Vor dem Hintergrund dieser vorinstanzlichen Verfahrenserledigung ist es auch nicht zu beanstanden, wenn der Kläger keinen reformatorischen, sondern lediglich einen kassatorischen Rechtsmittelantrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Anhandnahme / Behandlung des Schlichtungsgesuchs durch diese stellt. Nachdem der Kläger schliesslich auch die für die Beschwerde statuierten Form- und Fristvorschriften (Art. 321 Abs. 1 ZPO) eingehalten hat, ist auf seine Beschwerde einzutreten.