1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist bei einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.00 die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel (Art. 319 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 308 ZPO). Der Kläger ist durch den Nichteintretensentscheid beschwert. Vor dem Hintergrund dieser vorinstanzlichen Verfahrenserledigung ist es auch nicht zu beanstanden, wenn der Kläger keinen reformatorischen, sondern lediglich einen kassatorischen Rechtsmittelantrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Anhandnahme / Behandlung des Schlichtungsgesuchs durch diese stellt.