7. Kosten Berufungsverfahren Auch für das Berufungsverfahren sind den Parteien gestützt auf Art. 114 Abs. 1 lit. c ZPO keine Gerichtskosten aufzuerlegen und von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist gestützt auf Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 Abs 1 EG ZGB abzusehen, zumal mit Verweis auf die Begründung in Erwägung 6.3 hiervor bei keiner Partei von einem bös- oder mutwilligen Prozessieren ausgegangen werden kann. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Anschlussberufung des Klägers wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen.