So sind hier keine Hinweise ersichtlich, dass die Beklagte mit ihren Verrechnungsforderungen einzig den Prozessaufwand mutwillig zu Lasten des Klägers erhöhen wollte. Insbesondere kann den Akten nicht entnommen werden, dass der Beklagten die Aussichtslosigkeit ihrer Gegenforderungen bewusst war. Allein aus dem Beharren der klagenden Partei auf ihrem Standpunkt kann jedenfalls nicht darauf geschlossen werden. Es rechtfertigt sich daher nicht, die Beklagte zur - 29 - Bezahlung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zu verpflichten. Die Anschlussberufung ist somit abzuweisen.