6.3. Vorliegend lässt sich kein Verhalten seitens der Beklagten ausmachen, das als bös- oder mutwillig zu qualifizieren wäre. Es steht einer beklagten Partei frei, Gegenforderungen verrechnungsweise geltend zu machen. Allein der Umstand, dass die Verrechnungsforderungen vom Gericht als nicht substantiiert oder belegt erachtet werden, lässt nicht bereits auf bös- oder mutwillige Prozessführung schliessen. So sind hier keine Hinweise ersichtlich, dass die Beklagte mit ihren Verrechnungsforderungen einzig den Prozessaufwand mutwillig zu Lasten des Klägers erhöhen wollte.