Im Kanton Aargau sind zudem bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Parteikosten zu ersetzen, wobei das Gericht einer Partei bei bös- oder mutwilliger Prozessführung die Parteikosten der Gegnerin oder des Gegners ganz oder teilweise auferlegen kann (§ 25 Abs. 1 und 2 EG ZPO i.V.m. §§ 8 und 9 EG ZPO).