6.2. Im Entscheidverfahren werden keine Gerichtskosten gesprochen bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 (Art. 114 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Gerichtskosten auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden (Art. 115 Abs. 1 ZPO). Im Kanton Aargau sind zudem bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Parteikosten zu ersetzen, wobei das Gericht einer Partei bei bös- oder mutwilliger Prozessführung die Parteikosten der Gegnerin oder des Gegners ganz oder teilweise auferlegen kann (§ 25 Abs. 1 und 2 EG ZPO i.V.m.