ZPO mache eine Ausnahme im Falle bös- oder mutwilligen Prozessierens. Die Böswilligkeit des Verhaltens der Beklagten ergebe sich daraus, dass deren Verhalten offensichtlich und ausschliesslich darauf ausgerichtet sei, der unstrittigen und liquiden Forderung des Klägers derart viele unhaltbare und unbegründete - 28 - Gegenforderungen gegenüberzustellen und somit derart viel Aufwand zu verursachen, dass der Prozessaufwand, welche der Kläger betreiben müsse, letztlich höher sei als die vom Kläger selbst geltend gemachte Forderung.