6. Anschlussberufung (mutwillige Prozessführung) 6.1. Der Kläger beantragte mit Anschlussberufung, die Beklagte sei für das erstinstanzliche Verfahren zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung zu bezahlen. Er macht dazu geltend (Berufungsantwort/Anschlussberufung Rz. 69 ff.), § 25 EG ZPO erweitere die Kostenlosigkeit von arbeitsrechtlichen Prozessen mit einem Streitwert von bis zu Fr. 30'000.00 auch auf die Befreiung von der Pflicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die obsiegende Partei. § 25 Abs. 2 EG ZPO mache eine Ausnahme im Falle bös- oder mutwilligen Prozessierens.