5.7. Zusammenfassung Zusammenfassend ist festzustellen, dass, soweit auf die Berufung infolge rechtsgenüglicher Begründung überhaupt eingetreten wird, die Beklagte sämtliche ihre Verrechnungsforderungen entweder nicht substantiiert vorbringt oder sie diese nicht beweisen kann. Folglich ist die Berufung der Beklagten abzuweisen, sofern darauf eingetreten wird.