Die ausschweifenden Ausführungen der Beklagten vermögen nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die Beklagte mit keinem Wort darlegt, welches konkrete Verhalten des Klägers zur finanziellen Schieflage der Beklagten geführt haben soll bzw. was für eine Vertragsverletzung er sich zu Schulden lassen kommen haben soll. Entgegen ihren Ausführungen vermag die Beklagte gerade nicht darzutun, welche konkrete Aufgabe der Kläger nicht richtig wahrgenommen hat.