Vielmehr sagte die Zeugin E._____ aus, mit dem Covid-Kredit habe man Rechnungen und Löhne bezahlt und es sei gut gewesen, dass dieser Kredit gekommen sei (act. 168). Soweit die Beklagte dem Kläger vorwirft, eine finanzielle Schieflage der Beklagten verschuldet zu haben, legt sie dies nicht substantiiert dar. Die ausschweifenden Ausführungen der Beklagten vermögen nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die Beklagte mit keinem Wort darlegt, welches konkrete Verhalten des Klägers zur finanziellen Schieflage der Beklagten geführt haben soll bzw. was für eine Vertragsverletzung er sich zu Schulden lassen kommen haben soll.