5.6.3. Die Beklagte widerspricht sich, wenn sie einerseits behauptet, sie müsse den Covid-Kredit zurückbezahlen, ohne dass es einen nachgewiesenen Verwendungszweck gebe, und sie demgegenüber gleichzeitig ausführt, mit dem Kredit seien Schulden teilweise zurückbezahlt und der Schaden verringert worden. Jedenfalls gibt es keinerlei Hinweise, geschweige denn Belege dafür, dass der Covid-Kredit missbräuchlich aufgenommen bzw. nicht zweckgebunden verwendet worden wäre. Vielmehr sagte die Zeugin E._____ aus, mit dem Covid-Kredit habe man Rechnungen und Löhne bezahlt und es sei gut gewesen, dass dieser Kredit gekommen sei (act. 168).