5.6.2. Die Beklagte führt mit Berufung im Wesentlichen aus (Berufung S. 24 ff.), Herr M._____ habe ausgesagt, der Kredit sei nur deshalb aufgenommen worden, weil der Kläger wenig gewinnbringend gearbeitet habe und als Geschäftsführer seinen Pflichten nicht nachgekommen sei. Gemäss Herrn M._____ habe man genügend Arbeit gehabt, die Pandemie habe sich nicht negativ ausgewirkt und der Kredit sei unnötig gewesen. Hätte der Kläger seine Geschäftsführeraufgaben sorgfältig wahrgenommen, hätte er nicht die Übersicht verloren und es wäre nicht nötig gewesen, einen Kredit auszunehmen.