Die Beklagte offeriere ohnehin keinen Beweis, der ihre Behauptungen untermauern würde. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Beklagte selbst ausführe, dass der Kläger für diese Fr. 100'000.00 nur einzustehen habe, wenn ihm denn ein entsprechendes Verschulden nachgewiesen werden könne. Nachdem der Zeuge C._____ nichts über die ursprünglichen Beweggründe oder Zweckmässigkeit der Aufnahme des Covid-Kre- dits habe aussagen können und gar behauptet habe, dass die Aufnahme des Covid-Kredits die Beklagte letzten Endes vor der Überschuldungsanzeige bewahrt habe, vermögen seine Aussagen nichts am Beweisergebnis zu ändern. Abschliessend müsse M.__