Hier seien mit dem Covid-Kredit bspw. Löhne bezahlt worden, was auch die Zeugin E._____, die für die Buchhaltung der Beklagten zuständig gewesen sei, bestätigt habe. Die Zeugin habe weiter ausgeführt, dass die Liquidität der Beklagten bereits von Anfang an knapp gewesen sei, weshalb sie die Aufnahme des Covid-Kredits begrüsst habe. Damit sei erstellt, dass der Kläger den Covid-Kredit weder grundlos noch missbräuchlich, sondern zweckgebunden aufgenommen und eine Buchhaltung geführt habe. Die Beklagte offeriere ohnehin keinen Beweis, der ihre Behauptungen untermauern würde.