sei. Aufgrund der Zinslosigkeit des Covid-Kredits könne denn auch kein Schaden infolge entstandener Zinszahlungen begründet werden. Die Beklagte hätte aufzeigen müssen, dass der Kläger mit der Aufnahme des Co- vid-Kredits einen Schaden verursacht habe. Diese wäre der Fall gewesen, wenn der Kläger den Covid-Kredit völlig unbegründet oder missbräuchlich aufgenommen hätte. Hier seien mit dem Covid-Kredit bspw. Löhne bezahlt worden, was auch die Zeugin E._____, die für die Buchhaltung der Beklagten zuständig gewesen sei, bestätigt habe.