Sie gehe aber von einem Schaden aus, weil das per Kredit erhaltene Geld ausgegeben worden sei, bis heute aber nicht ersichtlich sei wofür. Sie müsse einen Kredit zurückzahlen, ohne dass es dafür einen nachgewiesenen Verwendungszweck gebe. Der Kredit wäre nicht notwendig gewesen, wenn der Kläger das Geschäft sorgfältiger geführt hätte. Die Vorinstanz erwog dazu (angefochtener Entscheid E. 4.2.1.6), notorisch sei, dass die Pflicht zur Rückzahlung eines gewährten Kredits per se keinen Schaden darstellen könne, da dies die Hauptpflicht des Darlehensnehmers - 26 -