5.6. Rückzahlung Covid-Kredit 5.6.1. Die Beklagte machte mit Klage geltend (act. 27 f.), der Kläger habe einen Covid-Kredit in der Hohe von Fr. 100'000.00 aufgenommen, den sie nun zurückbezahlen müsse. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger den Kredit nicht hätte beanspruchen müssen, wenn er das Geschäft sorgfältiger geführt hätte. Dementsprechend habe er für diesen Teil des Verlustes, d.h. für Fr. 100'000.00 einzustehen. Mit Duplik räumte die Beklagte ein (act. 87), selbstverständlich sei ein Darlehen nicht per se ein Schaden. Sie gehe aber von einem Schaden aus, weil das per Kredit erhaltene Geld ausgegeben worden sei, bis heute aber nicht ersichtlich sei wofür.