Im Übrigen legte die Beklagte den Bestand des vom Kläger bestrittenen (act. 62) Schadens ohnehin nicht substantiiert dar, auch hat sie diesen nicht nachgewiesen. So macht sie zwar geltend, ihr seien Kosten für selbst erbrachte Nachbesserungsarbeiten in der Höhe von Fr. 7'600.00 entstanden. Um was für Arbeiten es sich dabei handeln soll und wann diese erbracht worden sein sollen, bringt die Beklagte indessen mit keinem Wort vor (vgl. act. 33 und 97 f.).