werden könne, dass die Fehlkonstruktion durch den Kläger geplant bzw. verursacht worden sei und der Kläger auf dieser Baustelle den fachlichen Lead gehabt habe. Zudem führte die Vorinstanz aus, dass Planungsfehler dem Ingenieur oder Architekten und nicht dem Kläger angelastet werden dürften, da die Planung in den Aufgabenbereich des Ingenieurs oder Architekten gehörten. In der Berufung fehlt es an einer Gegenargumentation dazu. Vielmehr wiederholt die Beklagte einzig ihr bereits vor Vorinstanz geltend gemachtes Vorbringen, wonach der Kläger zur Überprüfung verpflichtet gewesen wäre.