5.5.3. Damit setzt sich die Beklagte abermals nicht genügend mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinander. Die Vorinstanz führte einlässlich aus, dass dem Schreiben von AC._____ vom 28. Oktober 2021 (Klageantwortbeilage 21) gerade nicht entnommen - 25 -