5.5.2. Die Beklagte bringt dazu mit Berufung neu vor (Berufung S. 21 ff.), Herr M._____ habe anlässlich der Hauptverhandlung im Detail ausgeführt, dass der Kläger Herrn AC._____ hätte abmahnen und auf die möglichen Probleme hinweisen müssen. Der Kläger habe zugegeben, dass er nicht einmal ein Abnahmeprotokoll erstellt habe und dass er überfordert gewesen sei. Die Vorinstanz habe sämtliche Aussagen von Herrn M._____ und des Klägers völlig ausgeblendet und nicht gewürdigt. Die Vorinstanz würdige auch Klageantwortbeilage 21 falsch.