Planungsfehler dürften dem Ingenieur oder Architekten angelastet werden, da diese in deren Aufgabenbereich fallen dürften. Einerseits sei es der Beklagten nicht gelungen, dem Kläger ein Handeln nachzuweisen, das als Vertragsverletzung zu qualifizieren wäre. Andererseits habe die Beklagte auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die angebliche Vertragsverletzung des Klägers adäquat kausal für den massiven Wasserschaden gewesen wäre.