Die Vorinstanz erwog diesbezüglich (angefochtener Entscheid E. 4.2.1.5), die Beklagte behaupte, dass die Fehlkonstruktion auf einen Planungsfehler zurückzuführen sei, welcher dem Kläger anzulasten sei, was aus dem ins Recht gelegten Schreiben von Herrn AC._____ [dem zuständigen Ingenieur] vom 28. Oktober 2021 (Klageantwortbeilage 21) hervorgehe. Diesem Schreiben könne aber nur entnommen werden, dass der Kläger "mit seinem selbstsicheren Auftreten" und "seinen technischen Hinweisen und Argumenten" die Bauleitung davon überzeugt habe, dass die Flachdach- und Abdichtungsarbeiten fachtechnisch korrekt seien und kompetent ausgeführt würden.